Gleichstellung eingetragener Lebenspartner in der Altersversorgung
Entgegen § 2 Abs.S. 2 AGG gilt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz auch für die betriebliche Altersversorgung, soweit das Betriebsrenten-gesetz keine Sonderregelungen insbesondere wegen des Alters vorsieht (BAG-Urteil v. 11.12.2007). Insbesondere finden die Diskriminierungs-verbote des AGG Anwendung. Diese sind von allen privaten und öffentlichen Arbeitgebern zu beachten.
Darüber hinaus sind die öffentlichen Arbeitgeber an die Diskrimi-nierungsverbote der Richtlinie 2000/78/EG als bindendes europäisches Recht sowie den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz gebunden.
Nachdem sich die deutschen Obergerichte (BGH, BVerwG) zunächst gegen eine Gleichstellung gewehrt haben, liegen nunmehr einige wichtige höchtsrichterliche Entscheidungen vor, die eine Gleichstellung eingetragener Lebenspartner in der Hinterbliebenenversorgung bejaht haben.
Soweit eine betriebliche Versorgungsordnung eine Hinterbliebenen-versorgung nur für Ehegatten und nicht auch für hinterbliebene eingetragene Lebenspartner vorsieht, verstößt dies gegen das Diskriminierungsverbot wegen der sexuellen Identität nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG, soweit sich Ehegatten und eingetragene Lebenspartner bezüglich der Hinterbliebenenversorgung in einer vergleichbaren Situation befinden (EuGH-Urteil v. 1.4.2008 -Maruko). Die Hinterbliebenenversorgung hat Unterhaltsersatzfunktion. Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaft unterscheiden sich hinsichtlich der gegenseitigen Unterhaltspflichten nicht. Auch beim Versorgungsausgleich und in der gesetzlichen Rentenversicherung sind eingetragene Lebenspartner Eheleuten seit 1.1.2005 gleichgestellt. Nach Auffassung des BAG besteht daher für eingetragene Lebenspartner in der privaten betrieblichen Altersversorgung ab 1.1.2005 unter den gleichen Voraussetzungen wie für überlebende Ehegatten ein Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung (BAG-Urteil v. 14.1.2009).
Für die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes hat das Bundes-verfassungsgericht jüngst entschieden, dass die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstößt und daher verfassungswidrig ist (BVG Beschl. v. 7.7.2009). Auch das BVG sieht weder verfassungsrechtliche, aus dem Schutz der Ehe nach Art. 6 Abs.1 GG abgeleitete Gründe noch sonstige rechtliche oder tatsächliche Unterschiede, die es rechtfertigen könnten, eingetragene Lebenspartner in der Hinterbliebenenversorgung schlechter zu stellen als Ehegatten. Das BVG hat aus diesem Grund die entgegenstehende Entscheidung des BGH vom 14.7.2007 (betreffend die VBL) aufgehoben.
Diese Entscheidung hat auch Auswirkungen auf die bisher noch nicht abschließend geklärte Fage einer Gleichstellung bei den berufsständigen Versorgungswerkender freien Berufe (Ärzte, Architekten, Rechts-anwälte etc.). Das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 25.7.2007) hat bisher gemeint, eine Gleichstellung sei im Hinblick auf den verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG nicht erforderlich. Diese Auffassung ist aber nach der Entscheidung des BVG vom 7.7.2009 nicht mehr haltbar, da der grundgesetzlich garantierte Schutz der Ehe nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts als solches keinen ausreichenden Grund für die Ungleichbehandlung bei der Hinterbliebenenversorgung darstellt.
Bei den Versorgungswerken handelt es sich um Körperschaften des öffentlichen Rechts. Bei der Ausgestaltung ihrer Satzungen haben sie ebenso wie die Zusatzversorgungskassen als Anstalten des öffentlichen Rechts den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten. Dieser verbietet, wie das BVG in seiner Entscheidung vom 7.7.2009 festgestellt hat, eine Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern in der Hinterbliebenenversorgung, da sich deren Versorgungssituation nicht unterscheidet.
Was ist die Folge? Soweit eine Versorgungsordnung eine Hinterbliebenen-versorgung für den überlebenden Ehegatten vorsieht, hat auch der überlebende Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft einen Anspruch auf die gleiche Versorgung, und zwar unabhängig davon, ob die jeweilige Versorgungsordnung dies nun ausdrücklich regelt oder nicht. Auf ihre Satzunghoheit können sich die öffentlich-rechtlichen Versor-
gungsträger dabei nicht berufen, ebensowenig darauf, die Hinter-bliebenenleistungen an die Lebenspartner seien bisher nicht finanziert und durch entsprechende Beiträge nicht gedeckt. Es liegt an den Versorgungs-trägern, ihre Satzungen der neuen Rechtslage anzupassen und für eine finanzielle Deckung zu sorgen. Dabei bestehen durchaus Gestaltungs-spielräume. Zunächst sollten die möglichen Mehrbelastungen quantifiziert und dann entschieden werden, wie diese ausgeglichen werden können. Dabei dürften sich die möglichen finanziellen Mehrbelastungen in einem überschaubaren Rahmen halten, da die Anzahl der eingetragenen Lebenspartnerschaften nach wie vor gering ist.
Sollten Versorgungswerke eine Gleichstellung nach wie vor ablehnen, kann nunmehr mit guten Aussichten auf Erfolg Klage vor den Verwaltungs-gerichten auf Feststellung erhoben werden, dass das Versorgungswerk in Falle des Todes des Mitglieds verpflichtet ist, dem eingetragenen Lebenspartner eine Hinterbliebenenrente unter den gleichen Voraussetzungen wie einem Ehegatten zu zahlen.
Bleibt die Gleichstellung im Beamten- Richter- und Soldatenrecht. Auch hier ist eine Gleichstellung in der Hinterbliebenenversorgung (und beim Familienzuschlag der Stufe 1 sowie der Beihilfe) nach der Entscheidung des BVG vom 7.7.2009 unvermeidbar. Einige Bundesländer haben die Gleichstellung im Beamten- und Richterrecht bereits vor der Entscheidung des BVG vollzogen. Für den Bund ist die Gleichstellung im Koalitions-vertrag vereinbart. Hessen hat nunmehr eine Gleichstellung angekündigt.
Fazit: Es gibt in Zukunft keine Bereiche mehr, in denen eine Gleich-stellungeingetragener Lebenspartner mit Ehegatten in der Alters- und Hinterbliebenenversorgung aus Rechtsgründen abgelehnt werden kann.
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