Dr. Bernhard Rengier - Rechtsanwalt
Gleichstellung eingetragener Lebenspartner

1. Betriebliche Altersversorgung

Entgegen § 2 Abs.S. 2 AGG gilt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz auch für die betriebliche Altersversorgung, soweit das Betriebsrenten-gesetz keine Sonderregelungen insbesondere wegen des Alters vorsieht (BAG-Urteil v. 11.12.2007). Insbesondere finden die Diskriminierungs-verbote des AGG Anwendung. Diese sind von allen privaten und öffentlichen Arbeitgebern zu beachten.Darüber hinaus sind die öffentlichen Arbeitgeber an die Diskriminierungsverbote der Richtlinie 2000/78/EG als bindendes europäisches Recht sowie den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz gebunden.

Nachdem sich die deutschen Obergerichte (BGH, BVerwG) zunächst gegen eine Gleichstellung gewehrt haben, liegen nunmehr einige wichtige höchtsrichterliche Entscheidungen vor, die eine Gleichstellung eingetragener Lebenspartner in der Hinterbliebenenversorgung bejaht haben. 

Soweit eine betriebliche Versorgungsordnung eine Hinterbliebenen-versorgung nur für Ehegatten und nicht auch für hinterbliebene eingetragene Lebenspartner vorsieht, verstößt dies gegen das Diskriminierungsverbot wegen der sexuellen Identität nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG, soweit sich Ehegatten und eingetragene Lebenspartner bezüglich der Hinterbliebenenversorgung in einer vergleichbaren Situation befinden (EuGH-Urteil v. 1.4.2008 -Maruko).  Die Hinterbliebenenversorgung hat Unterhaltsersatzfunktion. Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaft unterscheiden sich hinsichtlich der gegenseitigen Unterhaltspflichten nicht. Auch beim Versorgungsausgleich und in der gesetzlichen Rentenversicherung sind eingetragene Lebenspartner Eheleuten  seit 1.1.2005 gleichgestellt. Nach Auffassung des BAG besteht daher für eingetragene Lebenspartner in der privaten betrieblichen Altersversorgung ab 1.1.2005 unter den gleichen Voraussetzungen wie für überlebende Ehegatten ein Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung  (BAG-Urteil v. 14.1.2009).

2. Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

Für die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes hat das Bundes-verfassungsgericht jüngst entschieden, dass die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstößt und daher verfassungswidrig ist (BVG Beschl. v. 7.7.2009). Das BVG sieht weder verfassungsrechtliche, aus dem Schutz der Ehe nach Art. 6 Abs.1 GG abgeleitete Gründe, noch sonstige rechtliche oder tatsächliche Unterschiede, die es rechtfertigen könnten, eingetragene Lebenspartner in der Hinterbliebenenversorgung schlechter zu stellen als Ehegatten. Der Bundesgerichtshof hat dement-sprechend mit Urteilen vom 7.7.2010 entschieden, dass eingetragene Lebenspartner bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes jedenfalls seit 1.1.2005 mit Ehegatten gleichzustellen sind.
Der EuGH hat mit Urteil vom 10.05.2011 in der Sache Römer bestätigt, dass die Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern in der Alters- und Hinterbliebenenversorgung des öffentlichen Diensts eine unmittelbare Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung i.S.d. Richtlinie 2000/78/EG darstellt und daher ein Gleichbehandlungsanspruch besteht. Der Anspruch kann nach Auffassung des EuGH ab Ablauf der Umsetzungsfrist für diese Richtlinie, also ab dem 3.12.2003 geltend gemacht werden.

3. Berufsständige Versorgungswerke

Die Entscheidung des BVG vom 7.7.2009 hat Auswirkungen auf die bisher noch nicht abschließend geklärte Fage einer Gleichstellung bei den berufsständigen Versorgungswerken der freien Berufe (Ärzte, Architekten, Rechtsanwälte etc.). Das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 25.7.2007) hat bisher gemeint, eine Gleichstellung sei im Hinblick auf den verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG nicht erforderlich. Diese Auffassung ist aber nach der Entscheidung des BVG vom 7.7.2009 nicht mehr haltbar, da der grundgesetzlich garantierte Schutz  der Ehe nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts als solches keinen ausreichenden Grund für die Ungleichbehandlung bei der Hinterbliebenenversorgung darstellt.
Bei den Versorgungswerken handelt es sich um  Körperschaften des öffentlichen Rechts. Bei der Ausgestaltung ihrer Satzungen haben sie ebenso wie die Zusatzversorgungskassen als Anstalten des öffentlichen Rechts den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten. Dieser verbietet, wie das BVG in seiner Entscheidung vom 7.7.2009 festgestellt hat, eine Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern in der Hinterbliebenenversorgung, da sich deren Versorgungssituation nicht unterscheidet.

Was ist die Folge? Soweit eine Versorgungsordnung eine Hinterbliebenen-versorgung für den überlebenden Ehegatten vorsieht, hat auch der überlebende Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft einen Anspruch auf die gleiche Versorgung, und zwar unabhängig davon, ob die jeweilige Versorgungsordnung dies nun ausdrücklich regelt oder nicht. Auf ihre Satzunghoheit können sich die öffentlich-rechtlichen Versor-
gungsträger dabei nicht berufen, ebensowenig darauf, die Hinter-bliebenenleistungen an die Lebenspartner seien bisher nicht finanziert und durch entsprechende Beiträge nicht gedeckt. Es liegt an den Versorgungs-trägern, ihre Satzungen der neuen Rechtslage anzupassen und für eine finanzielle Deckung zu sorgen. Dabei bestehen durchaus Gestaltungs-spielräume. Zunächst sollten die möglichen Mehrbelastungen quantifiziert und dann entschieden werden, wie diese ausgeglichen werden können. Dabei dürften sich die möglichen finanziellen Mehrbelastungen in einem überschaubaren Rahmen halten, da die Anzahl der eingetragenen Lebenspartnerschaften nach wie vor gering ist.

Sollten Versorgungswerke eine Gleichstellung nach wie vor ablehnen, kann nunmehr mit guten Aussichten auf Erfolg Klage vor den Verwaltungs-gerichten auf Feststellung erhoben werden, dass das Versorgungswerk in Falle des Todes des Mitglieds verpflichtet ist, dem eingetragenen Lebenspartner eine Hinterbliebenenrente  unter den gleichen Voraussetzungen wie einem Ehegatten zu zahlen.

4. Beamten- Richter- und Soldatenrecht

Bleibt die Gleichstellung im Beamten- Richter- und Soldatenrecht. Auch hier ist eine Gleichstellung in der Hinterbliebenenversorgung, sowie beim Familienzuschlag der Stufe 1 und beim Auslandszuschlag nach der Entscheidung des BVG vom 7.7.2009 unvermeidbar. Die meisten Bundesländer haben die Gleichstellung im Beamten- und Richterrecht inzwischen vollzogen. Für den Bund ist die Gleichstellung im öffentlichen Dienstrecht mit Gesetz vom 14.11.2011 (BGBl. I S. 2219) nunmehr rückwirkend zum 1.1.2009 erfolgt. Nach zutreffender Auffassung besteht jedoch ein Gleichstellungsanspruch rückwirkend zum 3.12.2003 (Ablauf der Umsetzungsfrist für die Gleichstellungsrichtlinie 2000/78 EG). Dies ergibt sich nach meiner Auffassung auch aus dem Urteil des EuGH vom 10.5.2011 in der Sache Römer.
Noch nicht abschließend geklärt ist die Rechtslage bei der Beihilfe. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Entscheidung vom 7.7.2010 dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die Beihilfe für krankheitsbedingte Aufwendungen überhaupt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG fällt. Diese Frage hat der EuGH bisher nicht ausdrücklich entschieden. Nach den bisherigen Urteilen des EuGH dürfte aber klar sein, dass die Beihilfe nicht zu den vom Geltungsbereich der Richtlinie ausgenommenen Leistungen der "staatlichen Systeme der sozialen Sicherheit" gehört, sondern wie die Hinterbliebenenversorgung zum Entgelt.   

5. Erbschaft- und Schenkungsteuer

Eingetragene Lebenspartner waren bei der Erbschaft- und Schenkungs-steuer bereits seit 1.1.2009 weitgehend mit Ehegatten gleichgestellt. Lediglich bei der Steuerklasse gab es einen Unterschied.Während für Ehegatten die günstigste Steuerklasse I galt, fielen steuerpflichtige Erwerbe von eingetragenen Lebenspartner weiterhin in die höchtste Steuerklasse III. Diese Ungleichbehandlung wurde mit dem Jahressteuergesetz 2010 beseitigt.

Mit  Beschluss vom 21.7.2010 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft nach dem bis zum 31.12.2008 geltenden Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuerrecht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Es hat den Gesetzgeber verpflichtet, für die Altfälle seit Inkrafttreten des LPartG am 1.8.2001 eine Regelung zu treffen, die die festgestellten Gleichheitsverstöße bei den Steuersätzen und Freibeträgen beseitigt. Dies ist mit dem Jahressteuergesetz 2010 geschehen.
Die Neuregelung gilt für alle noch nicht bestandskräftig veranlagten Fälle rückwirkend ab dem 1.8. 2001.

6. Einkommensteuer

Die Entscheidung des BVG hat Auswirkungen auch auf die Einkommen-steuer. Hier fehlt bisher eine Gleichstellung, obwohl auch hier die Anwendbarkeit des Splittingtarifs und die doppelten Freibeträge für Ehegatten allein an die Eheschließung anknüpfen. Dies reicht für eine Differenzierung nach Auffassung des BVG nicht aus. Auch im Einkommen-steuerrecht erscheint daher eine Gleichstellung eingetragener Lebens-partner jedenfalls insoweit verfassungsrechtlich geboten, als es nicht um Kinder bezogene Vergünstigungen geht (ebenso Finanzgericht Nieder-sachsen vom 9.11.2010 - 10 V 309/10; Finanzgericht Köln vom 07.12.2011 - 4 V 2831/11). Bis zu einer endgültigen Entscheidung des BVG in den anhängigen Verfahren 2 BvR 909/06 und 2 BvR 288/07 sind eingetragene Lebenspartner daher nach Auffassung der Finanzgerichte im Einkommen-steuer- und Lohnsteuerrecht  vorläufig wie Eheleute zu behandeln.
 
Fazit:  Grundsätzlich sind Ehegatten und eingetragene Lebenspartner in allen Bereichen gleich zu behandeln, in denen eine Versorgung oder Vergünstigung allein an die Eheschließung anknüpfen. Gleichen Pflichten stehen insoweit gleiche Rechte gegenüber.


 



Rechtsanwalt Dr. Bernhard Rengier, Limburgstr. 9, 40235 Düsseldorf
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